BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

KREISVERBAND COTTBUS

SATZUNG DES KREISVERBANDS

Die aktuelle Satzung des Kreisverbandes wurde am 30. September 2022 beschlossen. Du kannst sie dir entweder auf dieser Seite durchlesen oder als PDF herunterladen.

 

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kreisverband Cottbus

Satzung


§ 1 NAME UND TÄTIGKEITSBEREICH

(1)        Der Kreisverband führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz". Mögliche Kurzformen lauten "GRÜNE/B 90", "B'90/GRÜNE" oder "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus". Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Cottbus/Chóśebuz. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg an.

(2)        Die Satzung des Landesverbandes Brandenburg und des Bundesverbandes einschließlich ihrer Bestandteile sind für den Kreisverband verbindlich und finden, soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, Anwendung.

 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1)        Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbands anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft sind Personen, die rechtsextremen Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtende Meinungen vertreten.

(2)        Mitglieder, die für ein Parteiamt oder ein Mandat kandidieren und zuvor schon einmal bei einer anderen Partei Mitglied waren und/oder für diese kandidiert haben, sollen bei ihrer Bewerbung darauf hinweisen. Mitglieder, die vor 1972 geboren sind, müssen zudem eine schriftliche Erklärung über eine wissentliche hauptamtliche oder inoffizielle Stasi-Tätigkeit abgeben.

(3)        Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des:der Bewerber:in. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann die Bewerber:in bei der Kreismitgliederversammlung Einspruch einlegen, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet. Die Zurückweisung durch den Vorstand ist dem:der Bewerber:in gegenüber schriftlich zu begründen.

(4)        Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des zuständigen Gremiums gegenüber den Kandidat:innen.

(5)        Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

 

§ 4 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

(1)        Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder den Ausschluss.

(2)        Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich zu erklären.

(3)        Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung Beiträge nicht zahlt.

(4)        Ein Ausschluss kann ferner wegen parteischädigenden Verhaltens erfolgen. Näheres regelt die Landessatzung.

 

§ 5 ORGANE DES KREISVERBANDES

(1)        Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)        Es können Arbeitsgruppen gebildet werden. Über deren Arbeitsinhalte und Befugnisse beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.

 

§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

(1)        Jedes Mitglied hat das Recht:

1.         an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken,

2.         an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,

3.         im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat:innen für parlamentarische Mandate und politische Wahlämter mitzuwirken,

4.         sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,

5.         innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben,

6.         über Beschlüsse und Termine des Kreisverbandes und seiner Organe informiert zu werden.

(2)        Jedes Mitglied hat die Pflicht:

1.         die Grundsätze und Ziele der politischen Vereinigung zu unterstützen und

2.         die Beiträge gemäß § 8 dieser Satzung rechtzeitig zu entrichten.

 

§ 7 BEITRAG

(1)        Der Mindestbeitrag beträgt in der Regel 1% des Nettoeinkommens. Der Vorstand kann in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen hiervon beschließen.

(2)        Stadtverordnete, die über die Liste des Kreisverbandes gewählt sind oder der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehören, zahlen einen Mandatsträger:innenbeitrag von mindestens 10 % der erhaltenen Aufwandsentschädigungen pro Monat.

 

§ 8 FREIE MITARBEIT

(1)        BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz ermöglicht die Form der Freien Mitarbeit ohne feste Mitgliedschaft. Sie steht jeder und jedem offen.

(2)        Freie Mitarbeiter:innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen, sowie das Recht auf Information.

(3)        Freie Mitarbeiter:innen können innerhalb der politischen Vereinigung keine Funktionen ausüben und dürfen nicht in deren Organe delegiert werden. Sie können sich jedoch bei parlamentarischen Wahlen für Listenplätze des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Cottbus/Chóśebuz bewerben, sofern sie nicht einer anderen Partei angehören.

 

§ 9 DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG

(1)        Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Kreisverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2)        Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens viermal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder im Kreisverband muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden. Dem Verlangen ist schnellstmöglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.

(3)        Zu den Kreismitgliederversammlungen ist jedes Mitglied vierzehn Tage vorher schriftlich oder in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand die Ladungsfrist verkürzen. Eine Verkürzung der Ladungsfristen ist bei Vorstandswahlen, Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder und Satzungsänderungen nicht zulässig.

(4)        Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn und solange mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder im Kreisverband anwesend sind.

(5)        Kreismitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft.

(6)        Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Wahlen gibt sich die Mitgliederversammlung eine Wahlordnung.

(7)        Aufgaben der Kreismitgliederversammlung sind insbesondere: Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes, Wahl von Rechnungsprüfer:innen, Wahl des stellvertretenden Mitglieds im Landesfinanzrat, Entlastung des Vorstandes und des:der Schatzmeisters:in, Wahl der Delegierten zu den  Organen des Landes- und Bundesverbandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der Kandidat:innen für die Kommunalwahlen, Verabschiedung eines Haushaltsplanes und einer mittelfristigen Finanzplanung, Beschlussfassung über Wahlprogramme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen.

(8)        Das Recht von Frauen auf mindestens die Hälfte der Redezeit ist zu gewährleisten. Dazu ist durch die Redeleitung auf eine paritätische Verteilung der Redebeiträge zu achten. Kann dies von der Redeleitung nicht gewährleistet werden, kann durch ein Votum der anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung eine Quotierung der Redeliste beschlossen werden. Hierbei werden getrennte Redelisten (Frauen/Offen) geführt, mindestens jeder zweite Redebeitrag ist Frauen vorbehalten. Die Quotierung kann durch ein Votum der anwesenden Frauen der Mitgliederversammlung wieder aufgehoben werden.

(9)        Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem:der Protokollführer:in zu unterzeichnen.

 

§ 10      DER VORSTAND

(1)        Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, einem:einer Schatzmeister:in und zwei bis vier Beisitzer:innen. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Kreismitgliederversammlung einzeln in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Nachwahl einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands kommissarisch weiter.

(2)        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und trifft die Entscheidungen zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Er ist an die Entscheidungen der Kreismitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand koordiniert die Arbeit der Organe des Kreisverbandes sowie seiner gewählten öffentlichen Vertreter:innen. Er kann Aufgaben auf Mitglieder des Kreisverbandes übertragen.

(3)        Der Vorstand tagt mindestens sechs Mal im Jahr, seine Sitzungen sind in der Regel mitgliederöffentlich.

(4)        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn und solange drei seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)        Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Kreismitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sollen dann in derselben Sitzung durchgeführt werden. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.

(6)        Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11       GESCHLECHTERPARITÄT

(1)        Alle Gremien oder zu beschickende Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen.

(2)        Bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen sind die ungeraden Plätze Frauen vorbehalten (Mindestquotierung). Die stimmberechtigten Frauen der Wahlversammlung können per Beschluss diese Reihenfolge umkehren, wenn eine Einhaltung der Quotierung gewährleistet werden kann.

(3)        Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber:innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(4)        Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, bleiben diese Plätze unbesetzt. Über die Besetzung des zugehörigen offenen Platzes entscheiden die stimmberechtigten Frauen der Versammlung. Nur bei Wahllisten können die stimmberechtigten Frauen der Wahlversammlung den Frauenplatz freigeben.

 

§ 12      ARBEITSGRUPPEN

(1)        Die Kreismitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des Kreisverbandes Arbeitsgruppen einrichten.

(2)        Die Mitarbeit in den Arbeitsgruppen steht allen Mitgliedern offen. Die Hinzuziehung von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.

(3)        Finanzielle und politische Aktivitäten der Arbeitsgruppen bedürfen einer Bestätigung durch die Kreismitgliederversammlung bzw. des Vorstands.

 

§ 13      RECHNUNGSPRÜFER:INNEN

(1)        Von der Kreismitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Rechnungsabschlüsse und der Haushaltsführung. Über die Ergebnisse ihrer Überprüfung erstatten sie der Kreismitgliederversammlung Bericht.

(2)        Die Rechnungsprüfer:innen sind nicht an Weisungen des Vorstands gebunden.

(3)        Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen des Kreisverbandes.

(4)        Vor der Einsicht in die Finanzunterlagen müssen die Rechnungsprüfer:innen notwendige Datenschutzschulungen erhalten und nachweisen.

 

§ 14      FINANZEN

(1)        Die Kreismitgliederversammlung beschließt mit absoluter Mehrheit spätestens auf der letzten Kreismitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das folgende Jahr sowie eine Mittelfristige Finanzplanung. Der Haushaltsplan bedarf einer satzungsändernden Mehrheit, falls in ihm die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

(2)        Der:die Schatzmeister:in ist für die Verwendung der Mittel verantwortlich. Dabei ist er:sie an den von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplan sowie an Beschlüsse des Vorstands gebunden. Der im Haushaltsplan für einen Ausgabentitel vorgesehene Betrag darf nicht um mehr als 15 Prozent überschritten werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung genehmigt dies durch einen Nachtragshaushalt.

(3)        Der Kreisverband unterhält ein Bankkonto, für das der:die Schatzmeister:in sowie ein weiteres vom Vorstand zu benennendes Vorstandsmitglied jeweils allein zeichnungsberechtigt sind.

(4)        Im Rahmen des Haushaltsplanes erstattet der Kreisverband seinen Mitgliedern Kosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an Gremiensitzungen und Tagungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entstehen. Die Erstattung von Kosten für die Teilnahme an politischen Seminaren, die der Fortbildung dienen, bedarf der Zustimmung des Vorstands. Den Vorstandsmitgliedern werden die Reisekosten erstattet, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Erstattungen an die:den Schatzmeister:in bedürfen der Zustimmung eines:r Rechnungsprüfers:in.

(5)        Für Erstattungen werden die entsprechenden Regeln des Landesverbands angewandt, solange der Kreisverband nicht mit satzungsändernder Mehrheit eine eigene Erstattungsordnung beschließt.

 

§ 15      SATZUNGSÄNDERUNG

(1)        Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung durch eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.

(2)        Eine Abstimmung über Satzungsänderungsanträge ist nur dann zulässig, wenn die Mitglieder in der Ladung gemäß § 10 Abs. (3) von den Satzungsänderungsanträgen rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden sind.

 

§ 16      AUFLÖSUNG/VERSCHMELZUNG

(1)        Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur eine eigens dafür einberufene Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen. Für eine solche Versammlung ist die verkürzte Ladungsfrist nicht möglich.

(2)        Bei Auflösung des Kreisverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband Brandenburg, soweit die Auflösungsversammlung nichts anderes beschließt.

 

§ 17      INKRAFTTRETEN

(1)        Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

(2)        Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

 

Cottbus, den 20.01.2006                                                           
Zuletzt geändert am: 30.09.2022